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8.2-1 CH-GL

Art. 38 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Einkleiden des Leichnams

Todesfälle
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Art. 38 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Einkleiden des Leichnams

1. Die Einkleidung der verstorbenen Person ist grundsätzlich Sache der Angehörigen und wird auf Wunsch durch die Spitex Glarus Nord ausgeführt. Sie kann individuell erfolgen und soll der Würde des Verstorbenen Rechnung tragen.

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