8.2-1
CH-GL
Art. 37 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Aufbewahrung der Leichen und Urnen
Todesfälle
Art. 37 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Aufbewahrung der Leichen und Urnen
1. Zur Aufbahrung der Verstorbenen stehen bis zur Bestattung oder Kremation die Aufbahrungshallen von Glarus Nord zur Verfügung. Eine Aufbahrung ist auch im Kantonsspital Glarus oder im Krematorium Rüti ZH möglich. Die Verstorbenen sind nach erfolgter Einsargung mit dem Leichenwagen unverzüglich zu überführen.
2. Die Urne kann nach erfolgter Kremation auf Wunsch in die Friedhofhalle überbracht und bis zur Beisetzung dort aufbewahrt werden.