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8.2-1 CH-GL

Art. 36 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Anzeigepflicht

Todesfälle
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Art. 36 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Anzeigepflicht

1. Alle auf dem Gemeindegebiet Glarus Nord eingetretenen Todesfälle, Leichenauffindungen und anzeigepflichtigen Totgeburten sind spätestens innerhalb von 48 Stunden durch Aushändigung einer ärztlichen Todesbescheinigung dem Bestattungsamt zuhanden des Zivilstandsamtes zu melden.

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