8.2-1
CH-GL
Art. 34 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Bestattung ohne kirchlichen Beistand
Bestattungen / Abdankungen
Art. 34 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Bestattung ohne kirchlichen Beistand
1. Findet bei Bestattungen keine kirchliche Mitwirkung statt, so hat ein freier Redner oder ein Mitglied der Angehörigen am Grabe die Personalien der Verstorbenen bekannt zu geben.