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8.2-1 CH-GL

Art. 33 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Urnenbeisetzung

Bestattungen / Abdankungen
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Art. 33 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Urnenbeisetzung

1. Die Beisetzung von Urnen ist grundsätzlich freiwillig.

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