8.2-1
CH-GL
Art. 32 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Organisation
Bestattungen / Abdankungen
Art. 32 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Organisation
1. Das Bestattungsamt trifft die erforderlichen Vorkehrungen. Es ist den Hinterbliebenen auch bei auswärtigen Sterbefällen behilflich.