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8.2-1 CH-GL

Art. 32 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Organisation

Bestattungen / Abdankungen
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Art. 32 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Organisation

1. Das Bestattungsamt trifft die erforderlichen Vorkehrungen. Es ist den Hinterbliebenen auch bei auswärtigen Sterbefällen behilflich.

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