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8.2-1 CH-GL

Art. 31 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Bestattungsfrist

Bestattungen / Abdankungen
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Art. 31 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Bestattungsfrist

1. Innerhalb von minimal 48 und maximal 96 Stunden nach Eintreten des Todes muss der Leichnam beerdigt oder kremiert werden.

2. Über Ausnahmen entscheidet das Bestattungsamt. Dieses kann die Bestattungsfrist auf höchstens 168 Stunden verlängern.

3. Von gesetzlich übergeordneten Stellen angeordnete Ausnahmen bleiben vorbehalten.

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