Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8.2-1 CH-GL

Art. 3 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Aufsicht

1. Das Friedhof- und Bestattungswesen ist Sache der Gemeinde und steht unter der Aufsicht des Gemeinderates.

← Art. 2 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Grundlagen Art. 4 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →