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8.2-1 CH-GL

Art. 29 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Bestattungszeiten

Bestattungen / Abdankungen
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Art. 29 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Bestattungszeiten

1. Die Bestattungen und Abdankungen finden an Werktagen statt. An staatlich anerkannten Sonn- und Feiertagen dürfen keine Bestattungen durchgeführt werden.

2. Es gelten folgende Bestattungszeiten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) **\*** | für Katholiken: | | 10.00 Uhr |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) **\*** | für Reformierte: | | 14.00 Uhr |

3. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Bestattungsamt auf Wunsch der Angehörigen und im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarramt eine andere Bestattungszeit festlegen.

4. Für Andersgläubige und Konfessionslose bestimmt das Bestattungsamt in Absprache mit den Angehörigen die Zeit der Bestattung.

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