8.2-1
CH-GL
Art. 28 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Bestattungsbewilligung
Bestattungen / Abdankungen
Art. 28 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Bestattungsbewilligung
1. Die Todesfallmeldung hat durch die Angehörigen an das Bestattungsamt zu erfolgen. Eine ärztliche Todesbescheinigung ist dafür zwingend vorzulegen. Für Totgeborene ist eine Arztbescheinigung erforderlich.
2. Sind keine Angehörigen ermittelbar, treten an deren Stelle Personen, welche der verstorbenen Person nahestanden. Sind auch keine solche Personen bekannt, ordnet das Bestattungsamt die Bestattung an.