Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8.2-1 CH-GL

Art. 28 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Bestattungsbewilligung

Bestattungen / Abdankungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Bestattungsbewilligung

1. Die Todesfallmeldung hat durch die Angehörigen an das Bestattungsamt zu erfolgen. Eine ärztliche Todesbescheinigung ist dafür zwingend vorzulegen. Für Totgeborene ist eine Arztbescheinigung erforderlich.

2. Sind keine Angehörigen ermittelbar, treten an deren Stelle Personen, welche der verstorbenen Person nahestanden. Sind auch keine solche Personen bekannt, ordnet das Bestattungsamt die Bestattung an.

← Art. 27 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Grundlagen Art. 29 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →