Art. 27 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Vernachlässigte Gräber
Art. 27 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Vernachlässigte Gräber
1. Bei vernachlässigten Grabstätten wird die Gemeinde die Hinterbliebenen unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Einhaltung bzw. Anpassung auffordern. Kommen die Hinterbliebenen dieser Aufforderung nicht nach, wird der Friedhofgärtner das Grab auf Kosten der Hinterbliebenen mit einer einfachen Dauerbepflanzung versehen.
2. Sind der Gemeinde keine Hinterbliebenen von Verstorbenen in vernachlässigten Gräbern bekannt, besorgt der Friedhofgärtner zu Lasten der Gemeinde einen schlichten Grabschmuck mittels einer Dauerbepflanzung.
3. Der Friedhofgärtner ist ferner dazu berechtigt, abgestandene Pflanzen, verwelkte Blumenkränze und Schnittblumen sowie unpassende Gefässe usw., welche von den Angehörigen nicht ersetzt oder weggenommen werden, ohne Vorankündigung zu entfernen.