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8.2-1 CH-GL

Art. 25 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Grundsätze

Bepflanzung
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Art. 25 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Grundsätze

1. Die Bepflanzung der Gräber ist Sache der Angehörigen. Sie können die Bepflanzung selber vornehmen oder in Auftrag geben. Die Bepflanzung darf das Gesamtbild des Friedhofes in keiner Weise beeinträchtigen.

2. Die Bepflanzung der Gemeinschaftsgräber obliegt der Gemeinde Glarus Nord.

3. Dem Bereich Liegenschaften obliegt die Aufsicht über die Friedhofgärtner.

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