8.2-1
CH-GL
Art. 24 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Unterhalt der Grabmale
Grabmale
Art. 24 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Unterhalt der Grabmale
1. Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, für das Aufrichten und das Neusetzen gefährdend schief stehender oder umgestürzter Grabmale zu sorgen.
2. Sofern die Hinterbliebenen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, behält sich die Gemeinde vor, das Richten der Grabmale zulasten der Hinterbliebenen auszuführen oder ausführen zu lassen.