Art. 23 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Setzen der Grabmale
Art. 23 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Setzen der Grabmale
1. Das Setzen der Grabmale darf frühestens 9 Monate nach der Beerdigung erfolgen. Bei Urnengräbern entfällt diese Wartezeit.
2. Zu jedem Reihengrab ist innert zwei Jahren nach der Beisetzung ein Grabmal aufzustellen.
3. Die Grabmale müssen auf eine ihrer Grösse und ihrem Gewicht angepasste, massive Unterlagsplatte gestellt und mit dieser fachgerecht verbunden werden. Die Unterlagsplatte muss mindestens 6 cm dick sein und vorne und hinten einen Vorsprung von mindestens 5 cm aufweisen.
4. Das Versetzen der Grabmale hat fachmännisch zu erfolgen. Beschädigungen, die beim Versetzen der Grabmale an anderen Gräbern und Denkmälern sowie an den Friedhofanlagen und -einrichtungen entstehen, gehen zulasten der betreffenden Verursacher.
5. An Samstagnachmittagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie deren Vortagen, ferner bei nassem und gefrorenem Boden dürfen weder Grabmale versetzt noch Reparaturarbeiten ausgeführt werden.