8.2-1
CH-GL
Art. 22 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Schrift und Schmuck
Grabmale
Art. 22 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Schrift und Schmuck
1. Schrift und Schmuckformen sollen handwerklich ausgeführt werden und sich harmonisch einfügen.
2. Keramikfotos dürfen eine maximale Grösse von 9 x 12 cm haben.
3. Inschriften in anderer Schriftart und/oder Texte in anderer Sprache sind zulässig, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dem Bestattungsamt ist vorgängig eine deutsche Übersetzung einzureichen. Das Bestattungsamt kann ergänzende Angaben verlangen.