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8.2-1 CH-GL

Art. 22 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Schrift und Schmuck

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Art. 22 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Schrift und Schmuck

1. Schrift und Schmuckformen sollen handwerklich ausgeführt werden und sich harmonisch einfügen.

2. Keramikfotos dürfen eine maximale Grösse von 9 x 12 cm haben.

3. Inschriften in anderer Schriftart und/oder Texte in anderer Sprache sind zulässig, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dem Bestattungsamt ist vorgängig eine deutsche Übersetzung einzureichen. Das Bestattungsamt kann ergänzende Angaben verlangen.

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