8.2-1
CH-GL
Art. 21 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Bearbeitung
Grabmale
Art. 21 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Bearbeitung
1. Das Grabmal muss handwerklich oder maschinell einwandfrei bearbeitet sein.
2. Das Bemalen eines Steines ist nicht gestattet. Inschriften und Reliefs dürfen farblich unterstützt werden. Grabmale aus Holz, Schmiedeisen und Bronze dürfen auf einen Natursteinsockel gestellt werden.