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8.2-1 CH-GL

Art. 2 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Vollzugsbehörde

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Vollzugsbehörde

1. Die Organisation der Bestattungen obliegt dem Bestattungsamt. Der Unterhalt sowie die Kontrolle über den Zustand der Friedhöfe obliegt dem Bereich Liegenschaften in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsamt.

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