8.2-1
CH-GL
Art. 2 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Vollzugsbehörde
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Vollzugsbehörde
1. Die Organisation der Bestattungen obliegt dem Bestattungsamt. Der Unterhalt sowie die Kontrolle über den Zustand der Friedhöfe obliegt dem Bereich Liegenschaften in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsamt.