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8.2-1 CH-GL

Art. 18 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Bewilligungspflicht

Grabmale
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Art. 18 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Bewilligungspflicht

1. Für die Errichtung von Grabmalen ist keine Bewilligung der Gemeinde Glarus Nord erforderlich. Die Grabmale müssen jedoch den nachfolgenden Art. 19 bis Art. 24 entsprechen.

2. Andernfalls ist vorgängig ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung beim Bestattungsamt einzureichen. Dieses Gesuch hat die vollständigen Angaben aller Masse, Material, Bearbeitung, Beschriftung und ein allfälliges Foto des Verstorbenen sowie eine saubere, detailgetreue Zeichnung im Massstab 1:10 im Doppel zu enthalten.

3. Änderungen an bestehenden Grabmalen bedürfen ebenfalls keiner Bewilligung, falls sie den Vorschriften in Art. 19 bis Art. 24 entsprechen. Ansonsten ist ein Ausnahmegesuch wie unter Abs. 2 aufgeführt einzureichen.

4. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist unentgeltlich.

5. Grabmale, die der Verordnung nicht entsprechen, müssen vom Ersteller korrigiert werden. Geschieht dies nicht innert einer angesetzten Frist, werden die Grabmale auf Kosten des Erstellers durch das Bestattungsamt oder durch beauftragte Dritte entfernt.

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