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8.2-1 CH-GL

Art. 17 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Allgemeine Grundsätze

Grabmale
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Art. 17 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Allgemeine Grundsätze

1. Die Hinterbliebenen haben auf ihre Kosten zu jedem Reihengrab ein passendes Grabmal aufzustellen. Es soll durch seine Gestaltung in Bezug auf die Bearbeitung, die Proportionen, das Motiv, die Schrift sowie die allfällige Begrenzung der Grabstelle überzeugen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes bzw. des betreffenden Gräberfeldes einfügen.

1.1 Stellen die Hinterbliebenen dennoch kein Grabmal auf, lässt das Bestattungsamt das Grab auf Kosten der Hinterbliebenen mit einer schlichten Schrifttafel kennzeichnen.

2. Bei den Urnengemeinschaftsgräbern dürfen keine Grabmale aufgestellt werden. Alle Urnengemeinschaftsgräber können auf Wunsch der Angehörigen auf ihre Kosten beschriftet werden. Die Beschriftung erfolgt nach Vorgabe des Bestattungsamtes.

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