8.2-1
CH-GL
Art. 16 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Sarg und Urnenmaterial
Gräber
Art. 16 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Sarg und Urnenmaterial
1. Die Bestattung eines Leichnams hat in einem Sarg zu erfolgen. Der Sarg muss aus zersetzbarem Material bestehen.
2. Die Details des Sarges (Glarner Modell) sind mit den Sarglieferanten der Gemeinde Glarus Nord in einer separaten Vereinbarung geregelt.
3. Die Urnen müssen aus zersetzbarem Material bestehen.