Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8.2-1 CH-GL

Art. 14 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Exhumierung / Urnenausgrabung

Gräber
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Exhumierung / Urnenausgrabung

1. Die Exhumierung einer Leiche ist nur auf amtliche Anordnung zulässig. Die Ausgrabung einer Leiche darf nur in Anwesenheit eines Arztes bzw. der Polizeibehörden erfolgen.

2. Das Ausgraben von Urnen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann das Bestattungsamt eine Ausnahmebewilligung erteilen. Die Ausgrabung muss durch einen Bestattungsfunktionär der Gemeinde Glarus Nord erfolgen. Für allfällige bereits eingetretene oder während der Ausgrabung entstehende Beschädigungen an der Urne übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

3. Eine nachträglich beigesetzte Urne darf bei der Aufhebung des Grabes nicht ausgegraben oder versetzt werden.

4. Die Aufwendungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

← Art. 13 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Grundlagen Art. 15 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →