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8.2-1 CH-GL

Art. 13 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Ruhefrist

Gräber
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Art. 13 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Ruhefrist

1. Alle Gräber unterliegen mindestens einer 20-jährigen Ruhefrist.

2. In bereits belegte Erd- und Urnengräber dürfen innerhalb von 15 Jahren noch Urnen beigesetzt werden. Die gesetzliche Ruhefrist wird durch das nachträgliche Beisetzen von Urnen in bestehende Gräber nicht beeinflusst bzw. verlängert.

3. Durch die Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Grab anerkennen die Angehörigen die gesetzliche Ruhefrist.

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