8.2-1
CH-GL
Art. 12 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Grabnummern
Gräber
Art. 12 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Grabnummern
1. Jedes neu erstellte Grab erhält nach der Eindeckung eine Ordnungsnummer. Diese wird vom Bestattungsamt im Bestattungsregister geführt.