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8.2-1 CH-GL

Art. 12 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Grabnummern

Gräber
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Art. 12 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Grabnummern

1. Jedes neu erstellte Grab erhält nach der Eindeckung eine Ordnungsnummer. Diese wird vom Bestattungsamt im Bestattungsregister geführt.

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