8.2-1
CH-GL
Art. 10 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen - Begrenzung
Gräber
Art. 10 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen · Begrenzung
1. Für die Abgrenzungen zwischen den Gräbern und Grabreihen sowie Wege ist die Gemeinde Glarus Nord zuständig.
2. Die einzelne Grabstelle muss klar begrenzt sein. Randeinfassungen sind erlaubt. Sie sind entweder mit dem gleichen Material wie das Grabmal auszuführen oder wenn es passend erscheint, mit einer niedrigen Bepflanzung zu versehen. Dabei ist die Umgebung gebührend zu berücksichtigen. Diese Begrenzung darf vom Grabschmuck und von der Bepflanzung nicht überschritten bzw. nicht überwachsen werden.
3. Die Entfernung von Abgrenzungen ist untersagt.