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8.2-1 CH-GL

Grundlagen

43 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (43)

Art. 1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 2 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 3 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 4 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 5 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 6 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 7 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 8 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 9 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 10 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 11 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 12 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 13 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 14 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 15 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 16 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 17 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 18 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 19 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 20 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 21 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 22 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 23 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 24 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 25 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 26 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 27 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 28 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 29 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 30 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 31 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 32 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 33 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 34 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 35 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 36 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 37 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 38 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 39 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 40 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 41 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 42 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Art. 38.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen

Gesetzestext (43 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Das kantonale Gesetz über das Gesundheitswesen bildet die Grundlage für die Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Glarus Nord und ist verbindlich. Das Friedhof- und Bestattungswesen ist Sache der Gemeinde und steht unter der Aufsicht des Gemeinderates.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Organisation der Bestattungen obliegt dem Bestattungsamt. Der Unterhalt sowie die Kontrolle über den Zustand der Friedhöfe obliegt dem Bereich Liegenschaften in Zusammenarbeit mit dem Bestattungsamt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Friedhof- und Bestattungswesen ist Sache der Gemeinde und steht unter der Aufsicht des Gemeinderates.

Friedhof

1. Die Friedhöfe in Bilten, Niederurnen, Oberurnen, Näfels, Mollis, Obstalden und Mühlehorn sind Bestattungsstätten für alle Einwohner von Glarus Nord, unabhängig von Konfessions- oder Religionszugehörigkeit. Dies betrifft ebenfalls die innerhalb des Gemeindegebietes aufgefundenen Leichen, sofern diese nicht an ihrem ehemaligen Wohnort bestattet werden können.

2. Der Friedhof Bilten dient zusätzlich als Bestattungsstätte der evangelisch-reformierten Kirchgemeindemitglieder Bilten-Schänis aus dem politischen Gebiet der Gemeinde Schänis.

2.1 Auf dem Friedhof Niederurnen steht für muslimische Bestattungen ein Gräberfeld für alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Glarus zur Verfügung. Auch Verstorbene, welche mindestens 10 Jahre ihren Wohnsitz im Kanton Glarus hatten, können beigesetzt werden.

3. Die Bestattung auswärts Verstorbener, welche nicht in Glarus Nord wohnhaft waren, kann auf Gesuch hin vom Bestattungsamt bewilligt werden. Eine Einwilligung erfolgt jedoch nur bei Kostengutsprache durch die Hinterbliebenen.

4. Sämtliche Kosten werden im Gebührentarif geregelt.

5. Die Bewohner der einzelnen Dörfer haben grundsätzlich Anspruch auf eine Bestattung auf dem Friedhof ihres Dorfes.

Friedhof

1. Auf den Friedhöfen ist jedes laute und unanständige Benehmen zu unterlassen. Das Spielen auf den Friedhöfen ist nicht gestattet. Das Mitführen von Hunden ist untersagt. Fahrräder und Fahrzeuge dürfen nicht auf die Grabfelder mitgenommen werden.

2. Die Benützung der Friedhöfe als öffentliche Durchgänge bzw. zu andern Zwecken als zu Gräber- und Kirchenbesuchen ist verboten.

3. Die Weisungen des Bestattungsamtes und des Bereichs Liegenschaften sind zu befolgen.

4. Zu den Friedhofeinrichtungen und -anlagen sowie zu den Grabstellen ist Sorge zu tragen.

5. Sämtlicher Abfall ist in den auf den Friedhöfen bereitgestellten Behältern ordnungsgemäss und getrennt zu entsorgen.

Friedhof

1. Beschädigungen an Gebäuden, Anlagen, Gräbern, Grabmalen und Bepflanzung sowie die Entwendung von fremdem Eigentum werden strafrechtlich geahndet.

2. Das Betreten von Anpflanzungen sowie das Abreissen von Zweigen und Blumen in den Friedhofanlagen sind verboten.

Friedhof

1. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Grabbepflanzungen oder an Grabmalen durch Zerfall, Witterungseinflüsse oder durch widerrechtliche Handlungen von Drittpersonen sowie durch höhere Gewalt verursacht werden.

Gräber

1. Die Friedhöfe sind in folgende Gräberkategorien eingeteilt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Gräber für Erdbestattungen: | | Kat. E |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Urnengräber: | | Kat. U |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Kindergräber (bis zum erfüllten 11. Lebensjahr): | | Kat. K |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d) | Kindergemeinschaftsgrab für Erd- und Urnenbestattungen (Friedhof Niederurnen): | | Kat. KG |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e) | Gemeinschaftsgrab: | | Kat. G |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f) **\*** | Gräber für muslimische Bestattungen: | | Kat. M |

2. ...

3. Die Bestattungen haben nach einem durch das Bestattungsamt zu führenden Belegungsplan zu erfolgen.

3.1 Auf dem Friedhof Niederurnen befindet sich ein Gräberfeld mit einem Gemeinschaftsgrab für Kinder und Sternenkinder. Im selben Gräberfeld stehen zudem Kinderreihengräber zur Verfügung. Im Kindergemeinschaftsgrab sowie den Einzelreihengräbern sind Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen zulässig.

4. Die Gräber im muslimischen Gräberfeld werden nach Mekka ausgerichtet. Im Übrigen gelten für das muslimische Gräberfeld die Bestimmungen dieser Verordnung.

5. Im muslimischen Gräberfeld sind ausschliesslich Erdbestattungen im Sarg zulässig. Die Beisetzung von Urnen oder Asche ist nicht zulässig. Art. 11 dieser Verordnung findet insoweit keine Anwendung.

6. Die Bestattungen erfolgen in einem Sarg aus zersetzbarem Material. Eine Bestattung ausschliesslich im Leinentuch ist nicht zulässig.

7. Eine Reservation einzelner Grabstellen ist nicht möglich. Die Zuteilung der Gräber erfolgt durch das Bestattungsamt nach dem Belegungsplan.

Gräber

1. Die Gräber haben folgende Ausmasse aufzuweisen

| Kategorie | Länge: | Breite: | Tiefe: | | --- | --- | --- | --- | | Kat. E | max. 1.8 m **\*** | 0.8 m | 1.2 m | | Kat. U | max. 1.2 m | 0.6 m **\*** | 0.8 m | | Kat. K | max. 1.2 m **\*** | 0.6 m | 1.0 m | | Kat. M **\*** | 2.0 m | 0.8 m | 1.2 m |

1.1 Die Ausmasse der Gräber richten sich nach Massgabe der Tabelle 1 im Anhang.

2. Weisen die bestehenden Gräber andere Ausmasse auf, sind die neuen Gräber dem entsprechenden Gräberfeld auf dem Friedhof anzupassen.

Gräber

1. Für die Abgrenzungen zwischen den Gräbern und Grabreihen sowie Wege ist die Gemeinde Glarus Nord zuständig.

2. Die einzelne Grabstelle muss klar begrenzt sein. Randeinfassungen sind erlaubt. Sie sind entweder mit dem gleichen Material wie das Grabmal auszuführen oder wenn es passend erscheint, mit einer niedrigen Bepflanzung zu versehen. Dabei ist die Umgebung gebührend zu berücksichtigen. Diese Begrenzung darf vom Grabschmuck und von der Bepflanzung nicht überschritten bzw. nicht überwachsen werden.

3. Die Entfernung von Abgrenzungen ist untersagt.

Gräber

1. Die Reihengräber dürfen wie folgt belegt werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Erdbestattungen: 1 Sarg sowie zusätzlich 3 Urnen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Urnenbestattungen: bis 4 Urnen | | |

Gräber

1. Jedes neu erstellte Grab erhält nach der Eindeckung eine Ordnungsnummer. Diese wird vom Bestattungsamt im Bestattungsregister geführt.

Gräber

1. Alle Gräber unterliegen mindestens einer 20-jährigen Ruhefrist.

2. In bereits belegte Erd- und Urnengräber dürfen innerhalb von 15 Jahren noch Urnen beigesetzt werden. Die gesetzliche Ruhefrist wird durch das nachträgliche Beisetzen von Urnen in bestehende Gräber nicht beeinflusst bzw. verlängert.

3. Durch die Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Grab anerkennen die Angehörigen die gesetzliche Ruhefrist.

Gräber

1. Die Exhumierung einer Leiche ist nur auf amtliche Anordnung zulässig. Die Ausgrabung einer Leiche darf nur in Anwesenheit eines Arztes bzw. der Polizeibehörden erfolgen.

2. Das Ausgraben von Urnen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann das Bestattungsamt eine Ausnahmebewilligung erteilen. Die Ausgrabung muss durch einen Bestattungsfunktionär der Gemeinde Glarus Nord erfolgen. Für allfällige bereits eingetretene oder während der Ausgrabung entstehende Beschädigungen an der Urne übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

3. Eine nachträglich beigesetzte Urne darf bei der Aufhebung des Grabes nicht ausgegraben oder versetzt werden.

4. Die Aufwendungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Gräber

1. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Bestattungsamt die Räumung von Grabreihen anordnen. Die Aufhebung der Gräber wird im Amtsblatt des Kantons Glarus, auf den betreffenden Friedhöfen, an den offiziellen Anschlagstellen und auf der Webseite der Gemeinde publiziert.

2. Innerhalb der bestimmten Frist haben die Hinterlassenen die Grabsteine und Pflanzen zu beseitigen. Wird die angesetzte Frist nicht benützt, so verfügt das Bestattungsamt die Räumung der Gräber unter Ablehnung jeder Entschädigungspflicht.

3. Die Beschriftungen bei den Urnengemeinschaftsgräbern werden nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist ohne Vorankündigung entfernt.

4. Bei der Räumung von Gräbern werden lediglich die Grabmale, Bepflanzungen und übrigen oberirdischen Bestandteile entfernt. Die sterblichen Überreste verbleiben in der Erde, damit die Totenruhe unangetastet bleibt.

Gräber

1. Die Bestattung eines Leichnams hat in einem Sarg zu erfolgen. Der Sarg muss aus zersetzbarem Material bestehen.

2. Die Details des Sarges (Glarner Modell) sind mit den Sarglieferanten der Gemeinde Glarus Nord in einer separaten Vereinbarung geregelt.

3. Die Urnen müssen aus zersetzbarem Material bestehen.

Grabmale

1. Die Hinterbliebenen haben auf ihre Kosten zu jedem Reihengrab ein passendes Grabmal aufzustellen. Es soll durch seine Gestaltung in Bezug auf die Bearbeitung, die Proportionen, das Motiv, die Schrift sowie die allfällige Begrenzung der Grabstelle überzeugen und sich in das Gesamtbild des Friedhofes bzw. des betreffenden Gräberfeldes einfügen.

1.1 Stellen die Hinterbliebenen dennoch kein Grabmal auf, lässt das Bestattungsamt das Grab auf Kosten der Hinterbliebenen mit einer schlichten Schrifttafel kennzeichnen.

2. Bei den Urnengemeinschaftsgräbern dürfen keine Grabmale aufgestellt werden. Alle Urnengemeinschaftsgräber können auf Wunsch der Angehörigen auf ihre Kosten beschriftet werden. Die Beschriftung erfolgt nach Vorgabe des Bestattungsamtes.

Grabmale

1. Für die Errichtung von Grabmalen ist keine Bewilligung der Gemeinde Glarus Nord erforderlich. Die Grabmale müssen jedoch den nachfolgenden Art. 19 bis Art. 24 entsprechen.

2. Andernfalls ist vorgängig ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung beim Bestattungsamt einzureichen. Dieses Gesuch hat die vollständigen Angaben aller Masse, Material, Bearbeitung, Beschriftung und ein allfälliges Foto des Verstorbenen sowie eine saubere, detailgetreue Zeichnung im Massstab 1:10 im Doppel zu enthalten.

3. Änderungen an bestehenden Grabmalen bedürfen ebenfalls keiner Bewilligung, falls sie den Vorschriften in Art. 19 bis Art. 24 entsprechen. Ansonsten ist ein Ausnahmegesuch wie unter Abs. 2 aufgeführt einzureichen.

4. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist unentgeltlich.

5. Grabmale, die der Verordnung nicht entsprechen, müssen vom Ersteller korrigiert werden. Geschieht dies nicht innert einer angesetzten Frist, werden die Grabmale auf Kosten des Erstellers durch das Bestattungsamt oder durch beauftragte Dritte entfernt.

Grabmale

1. Für die Grabmale (auch Kreuze) gelten die folgenden Masse

2. Für stehende Grabmale (max. Höhe, max. Breite, min. Dicke)

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Erdbestattungen Erwachsene: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | 105 cm, 55 cm, 14 cm | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | 110 cm, 50 cm, 14 cm | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 3. | 120 cm, 40 cm, 17 cm | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 4. | 125 cm, 35 cm, 20 cm | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Urnenbeisetzungen Erwachsene: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | 90 cm, 50 cm, 14 cm | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 2. | 100 cm, 40 cm, 12 cm | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Kinder: | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | | 1. | 80 cm, 40 cm, 12 cm | |

3. Für liegende Grabmale (Liegeplatten) (max. Höhe, max. Breite, min. Dicke), Liegeplatten dürfen den Erdboden am Kopfende (oberkant gemessen) höchstens 18 cm überragen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | 60 cm, 50 cm, 14 cm | | |

4. Die Wahl des Grabmales (stehend oder liegend) ist dem betreffenden Friedhof anzupassen. Für Erdbestattungen sind nur stehende Grabmale erlaubt.

Grabmale

1. Nicht zugelassen für Grabmale sind: Kunststeine, Beton, Kunststoffe, Klinker, Blech, Draht, Gusseisen, Porzellan, Glas, Email, Faserzement, Gips oder dergleichen.

Grabmale

1. Das Grabmal muss handwerklich oder maschinell einwandfrei bearbeitet sein.

2. Das Bemalen eines Steines ist nicht gestattet. Inschriften und Reliefs dürfen farblich unterstützt werden. Grabmale aus Holz, Schmiedeisen und Bronze dürfen auf einen Natursteinsockel gestellt werden.

Grabmale

1. Schrift und Schmuckformen sollen handwerklich ausgeführt werden und sich harmonisch einfügen.

2. Keramikfotos dürfen eine maximale Grösse von 9 x 12 cm haben.

3. Inschriften in anderer Schriftart und/oder Texte in anderer Sprache sind zulässig, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dem Bestattungsamt ist vorgängig eine deutsche Übersetzung einzureichen. Das Bestattungsamt kann ergänzende Angaben verlangen.

Grabmale

1. Das Setzen der Grabmale darf frühestens 9 Monate nach der Beerdigung erfolgen. Bei Urnengräbern entfällt diese Wartezeit.

2. Zu jedem Reihengrab ist innert zwei Jahren nach der Beisetzung ein Grabmal aufzustellen.

3. Die Grabmale müssen auf eine ihrer Grösse und ihrem Gewicht angepasste, massive Unterlagsplatte gestellt und mit dieser fachgerecht verbunden werden. Die Unterlagsplatte muss mindestens 6 cm dick sein und vorne und hinten einen Vorsprung von mindestens 5 cm aufweisen.

4. Das Versetzen der Grabmale hat fachmännisch zu erfolgen. Beschädigungen, die beim Versetzen der Grabmale an anderen Gräbern und Denkmälern sowie an den Friedhofanlagen und -einrichtungen entstehen, gehen zulasten der betreffenden Verursacher.

5. An Samstagnachmittagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie deren Vortagen, ferner bei nassem und gefrorenem Boden dürfen weder Grabmale versetzt noch Reparaturarbeiten ausgeführt werden.

Grabmale

1. Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, für das Aufrichten und das Neusetzen gefährdend schief stehender oder umgestürzter Grabmale zu sorgen.

2. Sofern die Hinterbliebenen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, behält sich die Gemeinde vor, das Richten der Grabmale zulasten der Hinterbliebenen auszuführen oder ausführen zu lassen.

Bepflanzung

1. Die Bepflanzung der Gräber ist Sache der Angehörigen. Sie können die Bepflanzung selber vornehmen oder in Auftrag geben. Die Bepflanzung darf das Gesamtbild des Friedhofes in keiner Weise beeinträchtigen.

2. Die Bepflanzung der Gemeinschaftsgräber obliegt der Gemeinde Glarus Nord.

3. Dem Bereich Liegenschaften obliegt die Aufsicht über die Friedhofgärtner.

Bepflanzung

1. Pflanzen auf Gräbern und hinter den Grabmalen, welche Wege und Nachbargräber beeinträchtigen und durch Schnitt nicht in Grenzen gehalten werden können, sind nicht gestattet.

2. Auf den Gräbern dürfen keine Bäume und höhere Sträucher gepflanzt werden. Die gewachsene Höhe der Sträucher darf 70cm nicht überschreiten.

3. Die Angehörigen werden unter Gewährung einer angemessenen Frist aufgefordert, zu gross gewachsene Pflanzen oder Sträucher zurückzuschneiden. Geschieht dies nicht innerhalb der angesetzten Frist, werden diese auf Kosten der Hinterbliebenen durch den Friedhofgärtner geschnitten oder entfernt.

4. An Gemeinschaftsgräbern dürfen Blumen und Kränze während maximal 30 Tagen nach der Beisetzung abgelegt werden.

Bepflanzung

1. Bei vernachlässigten Grabstätten wird die Gemeinde die Hinterbliebenen unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Einhaltung bzw. Anpassung auffordern. Kommen die Hinterbliebenen dieser Aufforderung nicht nach, wird der Friedhofgärtner das Grab auf Kosten der Hinterbliebenen mit einer einfachen Dauerbepflanzung versehen.

2. Sind der Gemeinde keine Hinterbliebenen von Verstorbenen in vernachlässigten Gräbern bekannt, besorgt der Friedhofgärtner zu Lasten der Gemeinde einen schlichten Grabschmuck mittels einer Dauerbepflanzung.

3. Der Friedhofgärtner ist ferner dazu berechtigt, abgestandene Pflanzen, verwelkte Blumenkränze und Schnittblumen sowie unpassende Gefässe usw., welche von den Angehörigen nicht ersetzt oder weggenommen werden, ohne Vorankündigung zu entfernen.

Bestattungen / Abdankungen

1. Die Todesfallmeldung hat durch die Angehörigen an das Bestattungsamt zu erfolgen. Eine ärztliche Todesbescheinigung ist dafür zwingend vorzulegen. Für Totgeborene ist eine Arztbescheinigung erforderlich.

2. Sind keine Angehörigen ermittelbar, treten an deren Stelle Personen, welche der verstorbenen Person nahestanden. Sind auch keine solche Personen bekannt, ordnet das Bestattungsamt die Bestattung an.

Bestattungen / Abdankungen

1. Die Bestattungen und Abdankungen finden an Werktagen statt. An staatlich anerkannten Sonn- und Feiertagen dürfen keine Bestattungen durchgeführt werden.

2. Es gelten folgende Bestattungszeiten

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) **\*** | für Katholiken: | | 10.00 Uhr |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) **\*** | für Reformierte: | | 14.00 Uhr |

3. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das Bestattungsamt auf Wunsch der Angehörigen und im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarramt eine andere Bestattungszeit festlegen.

4. Für Andersgläubige und Konfessionslose bestimmt das Bestattungsamt in Absprache mit den Angehörigen die Zeit der Bestattung.

Bestattungen / Abdankungen

1. Das Grabgeläute ist Sache der Kirchgemeinden.

Bestattungen / Abdankungen

1. Innerhalb von minimal 48 und maximal 96 Stunden nach Eintreten des Todes muss der Leichnam beerdigt oder kremiert werden.

2. Über Ausnahmen entscheidet das Bestattungsamt. Dieses kann die Bestattungsfrist auf höchstens 168 Stunden verlängern.

3. Von gesetzlich übergeordneten Stellen angeordnete Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Bestattungen / Abdankungen

1. Das Bestattungsamt trifft die erforderlichen Vorkehrungen. Es ist den Hinterbliebenen auch bei auswärtigen Sterbefällen behilflich.

Bestattungen / Abdankungen

1. Die Beisetzung von Urnen ist grundsätzlich freiwillig.

Bestattungen / Abdankungen

1. Findet bei Bestattungen keine kirchliche Mitwirkung statt, so hat ein freier Redner oder ein Mitglied der Angehörigen am Grabe die Personalien der Verstorbenen bekannt zu geben.

Bestattungen / Abdankungen

1. Die Gestaltung der kirchlichen Abdankung obliegt dem zuständigen Pfarramt.

Todesfälle

1. Alle auf dem Gemeindegebiet Glarus Nord eingetretenen Todesfälle, Leichenauffindungen und anzeigepflichtigen Totgeburten sind spätestens innerhalb von 48 Stunden durch Aushändigung einer ärztlichen Todesbescheinigung dem Bestattungsamt zuhanden des Zivilstandsamtes zu melden.

Todesfälle

1. Zur Aufbahrung der Verstorbenen stehen bis zur Bestattung oder Kremation die Aufbahrungshallen von Glarus Nord zur Verfügung. Eine Aufbahrung ist auch im Kantonsspital Glarus oder im Krematorium Rüti ZH möglich. Die Verstorbenen sind nach erfolgter Einsargung mit dem Leichenwagen unverzüglich zu überführen.

2. Die Urne kann nach erfolgter Kremation auf Wunsch in die Friedhofhalle überbracht und bis zur Beisetzung dort aufbewahrt werden.

Todesfälle

1. Die Einkleidung der verstorbenen Person ist grundsätzlich Sache der Angehörigen und wird auf Wunsch durch die Spitex Glarus Nord ausgeführt. Sie kann individuell erfolgen und soll der Würde des Verstorbenen Rechnung tragen.

Gebühren

1. Die Bestattungskosten werden der Nachlassenschaft in Rechnung gestellt.

1.1 Sämtliche Bestattungskosten von Kindern und Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr werden von der Gemeinde übernommen.

2. Für die Verrechnung der entsprechenden Leistungen gilt der vom Gemeinderat erlassene Gebührentarif. Die nicht in diesem Gebührentarif aufgeführten Aufwendungen sind durch den Leistungserbringer direkt den Angehörigen in Rechnung zu stellen.

3. Für die administrativen Aufwendungen wird eine Bestattungspauschale erhoben. Die Höhe der Bestattungspauschale wird im Gebührentarif geregelt.

4. Bei ausserkantonalen Todesfällen können die Kosten vom Gebührentarif abweichen und werden den Angehörigen in Rechnung gestellt.

5. Ist die Nachlassenschaft nachweislich nicht in der Lage, für die Kosten aufzukommen, so gehen diese zulasten der Gemeinde, sofern der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Glarus Nord hatte.

6. Stellt ein Angehöriger weitergehende Ansprüche, so hat dieser die betreffenden Mehrkosten zu bezahlen.

Gebühren

1. Die vorhandenen Grabfonds werden vom Bereich Finanzen und Beteiligungen bis zum Ende der Laufzeit geführt. Neue Grabfonds werden nicht mehr eröffnet.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Friedhof Niederurnen: Auf dem Friedhof in Niederurnen werden keine neuen Familiengräber, Doppel-Erdgräber und Urnenmauergräber mehr vermietet. In den letzten 20 Jahren der Mietdauer dürfen keine Erdbestattungen mehr stattfinden.

2. Friedhof Näfels: Auf dem Friedhof Näfels besteht die Möglichkeit, südlich des Chores katholische Geistliche beizusetzen.

3. Friedhof Obstalden: Die Bepflanzungszeit beträgt mindestens 10 Jahre. Danach wird das Grab mit Rasen hergerichtet. Eine weitere Bepflanzung ist nicht zulässig.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Gegen Verfügungen des Bestattungsamtes kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Gemeinderat erhoben werden.

2. Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen kantonalen Departement erhoben werden.

Todesfälle

1. Eine allfällige rituelle Waschung einer verstorbenen Person ist Sache der Angehörigen beziehungsweise der von ihnen beauftragten Personen oder Organisationen.

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