7.7-2
CH-GL
Art. 7 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln - Bewilligungsinstanz
Ortseingangstafeln
Art. 7 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln · Bewilligungsinstanz
1. Die Dorfkommission entscheidet über die Bewilligungen abschliessend. Bei der Bewilligungserteilung gehen Anträge von in Glarus Nord domizilierten Vereinen gegenüber ausserkommunalen Anträgen vor.