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7.7-2 CH-GL

Art. 7 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln - Bewilligungsinstanz

Ortseingangstafeln
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Art. 7 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln · Bewilligungsinstanz

1. Die Dorfkommission entscheidet über die Bewilligungen abschliessend. Bei der Bewilligungserteilung gehen Anträge von in Glarus Nord domizilierten Vereinen gegenüber ausserkommunalen Anträgen vor.

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