7.7-2
CH-GL
Art. 4 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln - Politische und kommerzielle Werbung
Werbung auf öffentlichem Grund
Art. 4 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln · Politische und kommerzielle Werbung
1. Die Bewerbung von politischen Anlässen und kommerzielle Werbung von privaten Anbietern ist auf öffentlichem Grund im Eigentum der Gemeinde und auf den Ortseingangstafeln nicht gestattet.
4. Bei verpachteten oder im Baurecht abgegebenen Flächen im Eigentum der Gemeinde entscheidet der Pächter bzw. der Baurechtsnehmer.