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7.7-2 CH-GL

Art. 3 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln - Berechtigte und Verwendungszweck

Werbung auf öffentlichem Grund
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Art. 3 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln · Berechtigte und Verwendungszweck

1. Die Ortseingangstafeln stehen den Vereinen und den Dörfern als Werbefläche für ihre Veranstaltungen und ihre öffentlichen Anlässe zur Verfügung.

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