7.7-2
CH-GL
Art. 3 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln - Berechtigte und Verwendungszweck
Werbung auf öffentlichem Grund
Art. 3 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln · Berechtigte und Verwendungszweck
1. Die Ortseingangstafeln stehen den Vereinen und den Dörfern als Werbefläche für ihre Veranstaltungen und ihre öffentlichen Anlässe zur Verfügung.