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7.7-2 CH-GL

Art. 13 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln - Individuelle dauerhaft nutzbare Schilder

Beschilderung der Ortseingangstafeln
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Art. 13 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln · Individuelle dauerhaft nutzbare Schilder

1. Massgeschneiderte Schilder können bei den durch die Gemeinde genannten Anbietern bezogen werden. Die Beschaffung eigener Schilder sowie die Kosten für deren Gestaltung gehen zulasten der Vereine.

2. Die Aufbewahrung der Schilder bei Nichtbenutzung der Ortseingangstafeln ist Sache der Vereine.

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