7.7-2
CH-GL
Art. 12 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln - Kostentragung bei Schäden
Beschilderung der Ortseingangstafeln
Art. 12 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln · Kostentragung bei Schäden
1. Die Kosten für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung der Schilder oder der Ortseingangstafeln entstanden sind, gehen zulasten der Schadenverursacher.