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7.7-2 CH-GL

Art. 12 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln - Kostentragung bei Schäden

Beschilderung der Ortseingangstafeln
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Art. 12 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln · Kostentragung bei Schäden

1. Die Kosten für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung der Schilder oder der Ortseingangstafeln entstanden sind, gehen zulasten der Schadenverursacher.

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