Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.7-2 CH-GL

Art. 10 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln - Beschriftung

Beschilderung der Ortseingangstafeln
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln · Beschriftung

1. Ausgeliehene Schilder dürfen nur mit Folie beklebt und nicht bemalt werden. Die Kosten für die Entfernung gehen zulasten der Ausleihenden.

← Art. 9 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln Gegenstand Art. 11 Reglement Werbung auf öffentlichem Grund / Benutzung der Ortseingangstafeln →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →