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7.7-1 ParkRParkierungsreglement CH-GL

Art. 8 Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) - Rechtsschutz

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 8 Parkierungsreglement · Rechtsschutz

1. Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ressorts Bau und Umwelt kann innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden.

2. Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen Beschwerde beim zuständigen kantonalen Departement erhoben werden.

3. Gegen Ordnungsbussen der zuständigen Funktionäre richtet sich der Rechtsweg nach dem Bundesrecht.

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