Art. 5 Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) - Regelung des Parkierens
Art. 5 Parkierungsreglement · Regelung des Parkierens
1. Das Parkieren auf öffentlichem Grund wird mittels örtlicher und zeitlicher Beschränkungen geregelt.
2. In den Parkverbotszonen ist das Parkieren auf öffentlichem Grund ausserhalb der signalisierten Parkflächen verboten.
3. Das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund ist grundsätzlich gebührenpflichtig, wobei der Gemeinderat örtliche und zeitliche Ausnahmen von der Gebührenpflicht festlegen kann.
4. Dauerparkierer können eine Bewilligung in der Form einer gebührenpflichtigen Monats- oder Jahresvignette beantragen. Die Bewilligung begründet keinen Anspruch auf einen Parkplatz, sondern sie berechtigt lediglich zum Parkieren, soweit es auf den entsprechenden Parkflächen Platz hat.
5. Bei besonderen Anlässen können Parkierungsbeschränkungen oder Parkierungsgebühren vorübergehend aufgehoben werden. Aus dem gleichen Grund können vorübergehende Parkierungsverbote erlassen oder spezielle Parkierungsgebühren verlangt werden.