Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.7-1 ParkRParkierungsreglement CH-GL

Art. 3 Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Parkierungsreglement · Begriffe

1. Als öffentlicher Grund gelten öffentliche Strassen und Plätze, gemeindeeigene Liegenschaften sowie Areale, welche im Nutzungsrecht der Gemeinde stehen.

2. Parkieren ist das Abstellen von Motorfahrzeugen oder Anhängern, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.

3. Dauerparkieren ist das Parkieren ab einer Dauer von 15 Minuten.

4. Parkverbotszonen sind Zonen in den Dörfern, deren Anfang und Ende entsprechend signalisiert sind und in denen das Parkieren auf öffentlichem Grund ausserhalb signalisierter Parkflächen nicht gestattet ist.

← Art. 2 Parkierungsreglement Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) - Zweck Art. 4 Parkierungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →