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7.7-1 ParkRParkierungsreglement CH-GL

Art. 2 Reglement über das Parkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund (Parkierungsreglement) - Vollzugsbehörde

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Parkierungsreglement · Vollzugsbehörde

1. Die Gemeinde ist zur Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs auf ihrem Gemeindegebiet befugt. Ihre zuständigen Funktionäre können Ordnungsbussen ausfällen sowie im Falle der Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens Strafanzeigen erstatten.

2. Der Vollzug dieses Reglements obliegt dem Ressort Bau und Umwelt.

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