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7.6-6 CH-GL

Art. 9 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum - Unzulässige Reklamen

Anforderungen an Reklamen
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Art. 9 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum · Unzulässige Reklamen

1. Auf Hausdächern, an Zäunen oder Hecken dürfen keine Reklamen angebracht werden.

2. Reklamen, welche gegen Sitte und Anstand verstossen, wie Reklamen mit anstössigem, rassistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt, sind untersagt.

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