Art. 8 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum - Gesamtwirkung und Abstimmung mit Gebäude und Umgebung
Art. 8 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum · Gesamtwirkung und Abstimmung mit Gebäude und Umgebung
1. Reklamen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass sie das Orts-, Strassen und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sie haben sich in Form, Farbe und Werkstoff dem Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie den bestehenden Bauten und Anlagen unterzuordnen.
2. Die Anzahl der Reklamen ist so weit wie möglich zu beschränken und darf das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Mehrere Reklamen oder Reklameanlagen in räumlicher Nähe sind gestalterisch (Grösse, Positionierung und Materialisierung) aufeinander abzustimmen und nach Möglichkeit räumlich zu konzentrieren.
3. Die Zulässigkeit von Reklamenbeleuchtungen richtet sich nach der Vollzugsverordnung zur Beleuchtung des Aussenraums der Gemeinde Glarus Nord.
4. Das Überdecken von Schaufenstern mit Reklamen oder Sichtschutzfolien ist auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Der überwiegende Teil der Schaufenster ist frei von Reklamen und Sichtschutzfolien zu halten.
5. Einsehbare, nicht verwendete Rückseiten von Reklameanlagen sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind die Rückseiten neutral zu gestalten.
6. Die Verkehrssicherheit sowie die Durchlässigkeit von Strassen, Wegen, Durchgängen sind jederzeit sicherzustellen.