7.6-6
CH-GL
Art. 6 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum - Fremdreklamen
Anforderungen an Reklamen
Art. 6 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum · Fremdreklamen
1. Fremdreklamen sind in der Regel im Erdgeschoss anzubringen. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind im Rahmen eines Gesamtkonzepts möglich.
2. In der Ortsbildschutzzone sowie an und in der direkten Umgebung geschützter Einzelobjekte und in reinen Wohnzonen (ES I und ES II) sind Fremdreklamen nicht zulässig.
3. Ausserhalb des Baugebiets sind Fremdreklamen nicht zulässig.
4. Für temporäre Fremdreklamen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 7.