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7.6-6 CH-GL

Art. 5 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum - Eigenreklamen

Anforderungen an Reklamen
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Art. 5 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum · Eigenreklamen

1. Eigenreklamen können freistehend oder an Gebäuden montiert werden.

2. Eigenreklamen sind in der Regel im Erdgeschoss anzubringen. Das Anbringen von Eigenreklamen auf höherer Etage ist zulässig, sofern die ansässige Firma keine Flächen im Erdgeschoss nutzt. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind im Rahmen eines Gesamtkonzepts möglich.

3. In der Ortsbildschutzzone sowie an geschützten Einzelobjekten sind Eigenreklamen auf das Notwendigste (in der Regel Firmenanschrift und temporäre Reklamen) zu reduzieren und auf das Ortsbild resp. das geschützte Einzelobjekt abzustimmen.

4. Für temporäre Eigenreklamen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 7.

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