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7.6-6 CH-GL

Art. 4 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum - Bewilligung

Formelle Vorschriften
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Art. 4 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum · Bewilligung

1. Die Bewilligungspflicht und das Verfahren für die Bewilligung von Reklamen richten sich nach kantonalem Recht.

2. Für bewilligungspflichtige Reklamen ist mit dem Gesuch ein Gesamtkonzept einzureichen, wenn

a) in der Ortsbildschutzzone mehr als zwei permanente Reklameträger vorgesehen sind.

b) ausserhalb der Ortsbildschutzzone mehr als fünf permanente Reklameträger oder mehr als zwei Grossflächenreklamen vorgesehen sind.

c) eine Ausnahmebewilligung für Eigenreklamen gemäss Art. 5 Abs. 2 dieser Vollzugsverordnung beantragt wird.

3. Das Gesuch um Bewilligung ist bei der Baubehörde einzureichen.

4. Nicht bewilligungspflichtige Reklamen

a) Keiner Bewilligung bedürfen gemäss der Verordnung über das Plakat- und Reklamewesen an öffentlichen Strassen unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen zu Wahlen, Abstimmungen oder Veranstaltungen im Kanton Glarus in Form von Plakaten mit einer Fläche bis 3.5 m², die innerorts und bis 100 m ausserorts in von der Kantonspolizei bezeichneten Bereichen aufgestellt werden.

b) Sie müssen sämtliche Anforderungen an Gestaltung, Platzierung und Verkehrssicherheit gemäss der «Weisung für temporäre Strassenreklamen» der Kantonspolizei erfüllen und dürfen maximal sechs Wochen vor dem Wahlkampf oder Abstimmungstag bzw. Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden und sind spätestens sieben Tage danach wieder zu entfernen.

c) Verstösse gegen nachstehende Bedingungen und Ausschlussgründe werden zur Anzeige gebracht; die betreffenden Anlagen kostenpflichtig zu Lasten des Verursachers / Veranstalters entfernt.

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