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7.6-6 CH-GL

Art. 3 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum - Reklame im Aussenraum

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Art. 3 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum · Reklame im Aussenraum

1. Reklamen im Aussenraum sind Einrichtungen, die ausserhalb von Gebäuden in irgendeiner Art (Schrift, Licht, Bild, Ton oder andere Mittel) wahrnehmbar sind und direkt oder indirekt der Werbung dienen.

2. Es wird zwischen folgenden Reklamenarten unterschieden

a) Eigenreklamen: stehen in direktem, örtlichem Zusammenhang mit dem Standort von Firmen, Betrieben, Produkten, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen für die sie werben. Eigenreklamen können permanent oder temporär sein.

b) Fremdreklamen: stehen nicht in direktem, örtlichem Zusammenhang mit dem Standort von Firmen, Betrieben, Produkten, Dienstleistungen, Veranstaltungen und dergleichen für die sie werben. Fremdreklamen können permanent oder temporär sein.

c) Plakatanschlagstellen: sind ortsfeste Einrichtungen (analog oder digital), die dem temporären Anbringen von Eigen- und Fremdreklamen dienen. Plakatanschlagstellen umfassen Plakattafeln, Schaukästen, Anschlagkästen, Informationstafeln, etc.

d) Grossflächenreklamen: Grossflächenreklamen sind Eigen- oder Fremdreklamen in Form von Plakaten, Bannern und dergleichen, die eine Fläche von 12 m² respektive eine Höhe oder Breite von 4.0 m überschreiten. Grossflächenreklamen können nur temporär sein.

e) Temporäre Reklamen: Als temporär gelten Reklamen, die nicht permanent und nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt werden.

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