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7.6-6 CH-GL

Art. 2 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Vollzugsverordnung zu Reklamen im Aussenraum · Zweck

1. Die Vorschriften regeln das Anbringen, die Gestaltung und Bewilligung permanenter und temporärer Reklamenanlagen im Aussenraum auf privatem und öffentlichem Grund.

2. Mit diesen Vorschriften soll in gestalterischer und funktionaler Hinsicht ein einwandfreies Erscheinungsbild der Reklamenanlagen sowie ein einwandfreies Orts-, Strassen und Landschaftsbild gewährleistet werden. Zudem wird sichergestellt, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3. Details regelt die Baubehörde.

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