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7.6-5 CH-GL

Art. 1 Richtlinie für die Schneeräumung von privaten Strassen - Grundsatz

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Art. 1 Richtlinie für die Schneeräumung von privaten Strassen · Grundsatz

1. Mit der vorliegenden Richtlinie wird die Schneeräumung auf privaten Strassen innerhalb der Bauzone geregelt. Davon ausgenommen sind Strassen in und zu Ferienhauszonen sowie Korporationsstrassen ausserhalb der Bauzonen.

2. Die Gemeinde übernimmt die Schneeräumung der oben aufgeführten Strassen, sofern die technischen Anforderungen erfüllt sind und ein öffentliches Interesse besteht, mindestens drei ständig bewohnte Liegenschaften erschlossen werden und ein Gesuch eingereicht oder eine verbindliche Absprache getroffen worden ist.

3. Zufahrten zu Einzelliegenschaften, Garagenvorplätze, private Park-, Vor- und Abstellplätze, Parkplätze vor Hotels, Restaurants und Verkaufsgeschäften werden nicht geräumt.

4. Private Fusswege, die nicht von der Öffentlichkeit benützt werden können, werden nicht geräumt.

Grundsatz Art. 2 Richtlinie für die Schneeräumung von privaten Strassen →

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