Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.6-4 CH-GL

Art. 8 Richtlinien für den Winterdienst - Zuständigkeiten

Winterdienstbereitschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Richtlinien für den Winterdienst · Zuständigkeiten

1. Für den Einsatz und die Organisation des Winterdienstes ist die Abteilung Tiefbau zuständig.

← Art. 7 Richtlinien für den Winterdienst Winterdienstkonzept Art. 9 Richtlinien für den Winterdienst →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →