7.6-4
CH-GL
Art. 8 Richtlinien für den Winterdienst - Zuständigkeiten
Winterdienstbereitschaft
Art. 8 Richtlinien für den Winterdienst · Zuständigkeiten
1. Für den Einsatz und die Organisation des Winterdienstes ist die Abteilung Tiefbau zuständig.