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7.6-4 CH-GL

Art. 40 Richtlinien für den Winterdienst - Erfahrungsaustausch

Rückblick und Auswertungen
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Art. 40 Richtlinien für den Winterdienst · Erfahrungsaustausch

1. Nach Abschluss der Winterdienstperiode erfolgt ein Erfahrungsaustausch aller Beteiligten, damit die Grundlage für die Planung des nächsten Winterdienstes gelegt werden kann.

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