7.6-4
CH-GL
Art. 40 Richtlinien für den Winterdienst - Erfahrungsaustausch
Rückblick und Auswertungen
Art. 40 Richtlinien für den Winterdienst · Erfahrungsaustausch
1. Nach Abschluss der Winterdienstperiode erfolgt ein Erfahrungsaustausch aller Beteiligten, damit die Grundlage für die Planung des nächsten Winterdienstes gelegt werden kann.