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7.6-4 CH-GL

Art. 39 Richtlinien für den Winterdienst - Unfall- und Schadenmeldung

Unfallverhütung
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Art. 39 Richtlinien für den Winterdienst · Unfall- und Schadenmeldung

1. Ist ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin an einem Unfall oder Schadenfall beteiligt, so sind der Vorgesetzte und der Sachbearbeiter bzw. der Einsatzleiter sofort zu benachrichtigen. Handelt es sich um schwerere Fälle (Körperverletzungen und Tötung von Personen), so muss die Polizei beigezogen werden. Gleichzeitig sind die Namen und Adressen allfälliger Zeugen und Zeuginnen des Ereignisses festzuhalten. Alle Angaben über den Unfallhergang haben wahrheitsgetreu und genau zu erfolgen.

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