Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7.6-4 CH-GL

Art. 38 Richtlinien für den Winterdienst - Unfallverhütungsvorschriften

Unfallverhütung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 Richtlinien für den Winterdienst · Unfallverhütungsvorschriften

1. Bei allen dienstlichen Verrichtungen haben die Mitarbeitenden die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Sie müssen auf ihren eigenen Schutz vor dem Strassenverkehr achten und die zur Verfügung gestellte Warnkleidung gemäss SN 640 710e (Warnkleider im Strassenbereich) tragen.

2. Können die Verkehrsvorschriften nicht eingehalten werden, ist mit Signalisierung oder manueller Verkehrsregelung, wenn nötig unter Beizug der Verkehrspolizei zu arbeiten.

3. Bei Räum- und Streuarbeiten sind ausser der vorschriftsgemässen Fahrzeugbeleuchtung bei Tag und Nacht die vorgeschriebenen gelben Gefahrenlichter gemäss Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) in Funktion zu setzen.

← Art. 37 Richtlinien für den Winterdienst Winterdienstkonzept Art. 39 Richtlinien für den Winterdienst →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →