7.6-4
CH-GL
Art. 38 Richtlinien für den Winterdienst - Unfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütung
Art. 38 Richtlinien für den Winterdienst · Unfallverhütungsvorschriften
1. Bei allen dienstlichen Verrichtungen haben die Mitarbeitenden die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Sie müssen auf ihren eigenen Schutz vor dem Strassenverkehr achten und die zur Verfügung gestellte Warnkleidung gemäss SN 640 710e (Warnkleider im Strassenbereich) tragen.
2. Können die Verkehrsvorschriften nicht eingehalten werden, ist mit Signalisierung oder manueller Verkehrsregelung, wenn nötig unter Beizug der Verkehrspolizei zu arbeiten.
3. Bei Räum- und Streuarbeiten sind ausser der vorschriftsgemässen Fahrzeugbeleuchtung bei Tag und Nacht die vorgeschriebenen gelben Gefahrenlichter gemäss Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) in Funktion zu setzen.