7.6-4
CH-GL
Art. 37 Richtlinien für den Winterdienst - Rapportwesen
Administrative Belange
Art. 37 Richtlinien für den Winterdienst · Rapportwesen
1. Der Einsatzleiter ist verantwortlich, dass die notwendigen Rapporte richtig ausgefüllt und weitergeleitet werden.
2. Der Rapport muss so ausgestaltet sein, dass auch bei Rückfragen, vor allem durch Versicherungen, einige Monate nach dem Winterdienst belegbar ist, ob und wie eine Strasse zu einer bestimmten Zeitspanne bedient worden ist.