7.6-4
CH-GL
Art. 36 Richtlinien für den Winterdienst - Unterhalt von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
Bekämpfung der Winterglätte
Art. 36 Richtlinien für den Winterdienst · Unterhalt von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
1. Nach jedem Einsatz sind die Fahrzeuge, Maschinen und Geräte abzutauen und entsprechend den Betriebsvorschriften zu unterhalten.
2. Alle Treibstoffbehälter sind nach jedem Einsatz gemäss Tagesparkdienst nachzufüllen.
3. Nach Ende des Winterdienstes sind sämtliche Streuer zu entleeren und alle Geräte gründlich zu reinigen.