7.6-4
CH-GL
Art. 35 Richtlinien für den Winterdienst - Schneeräumung ohne Verwendung von Auftaumitteln (Weissräumung)
Bekämpfung der Winterglätte
Art. 35 Richtlinien für den Winterdienst · Schneeräumung ohne Verwendung von Auftaumitteln (Weissräumung)
1. Sämtliche Waldstrassen, Wanderwege, Schlittelstrassen und -wege werden in der Regel nur gepflügt.
2. Auf die Verwendung von Auftaumittel wird verzichtet.